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Niederlassung oder Anstellung als Augenarzt

Augenärztinnen und Augenärzte können zwischen eigener Praxis und Anstellung wählen, und die Branche verändert sich spürbar in Richtung Anstellung und MVZ. Dieser Leitfaden erklärt Niederlassungswege, Kassenzulassung, Bedarfsplanung sowie die Vor- und Nachteile beider Modelle.

Die beiden Grundmodelle

Nach dem Facharzt stehen zwei Grundwege offen: die selbständige Niederlassung in eigener Praxis oder die Anstellung in Praxis, MVZ oder Klinik. Der BVA beschreibt die Niederlassung als Tätigkeit mit Gestaltungsfreiheit, bei der sich Arbeitsinhalte, Arbeitsumfeld und Hierarchien nach eigenen Vorstellungen anpassen lassen. Das augenärztliche Tätigkeitsspektrum reicht dabei von Basis- und Spezialdiagnostik über konservative Therapie bis zur Ophthalmochirurgie. Die Anstellung wiederum bietet feste Strukturen, geringeres wirtschaftliches Risiko und im Klinikbereich eine tarifliche Vergütung, dafür weniger unternehmerische Eigenständigkeit.

Wege in die Niederlassung

Die Selbständigkeit ist in mehreren Formen möglich. Der BVA nennt die Einzelpraxis, die Gemeinschaftspraxis, die Praxisgemeinschaft mit gemeinsamer Ressourcennutzung, die belegärztliche Tätigkeit am Krankenhaus sowie das ambulante OP-Zentrum. Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterscheiden bei den Zulassungswegen zudem zwischen Praxisneugründung, Praxisübernahme, Berufsausübungsgemeinschaft und Anstellung im MVZ.

Kassenzulassung und Bedarfsplanung

Wer gesetzlich Versicherte behandeln will, benötigt eine vertragsärztliche Zulassung. Grundvoraussetzung ist die Eintragung in das Arztregister nach Paragraf 95 SGB V, die eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung erfordert. Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Zulassungsausschuss gestellt, der paritätisch mit je drei Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen besetzt ist. Zu den Unterlagen zählen unter anderem ein tabellarischer Lebenslauf, ein Führungszeugnis, der Arztregisterauszug und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Ob eine Zulassung möglich ist, hängt von der Bedarfsplanung ab. Nach Angaben der KBV wird ein Planungsbereich grundsätzlich ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent für Neuzulassungen gesperrt. Augenärzte zählen zur allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die auf Kreisebene geplant wird. In gesperrten Bereichen ist eine Niederlassung in der Regel nur über die Nachbesetzung eines frei werdenden Sitzes möglich, wofür die KV Wartelisten führt. Bei einem Versorgungsgrad ab 140 Prozent soll der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung ablehnen, wenn die Praxis aus Versorgungsgründen nicht notwendig ist.

Der Trend zur Anstellung

Das Berufsbild verschiebt sich. Eine im Deutschen Ärzteblatt berichtete Umfrage unter mehr als 1.000 Augenärztinnen und Augenärzten unter 49 Jahren zeigt einen deutlichen Wandel: Die Selbständigenquote fiel von 60,6 Prozent im Jahr 2016 auf 39,1 Prozent im Jahr 2022. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der in MVZ angestellten Augenärzte von 8,3 auf 18,9 Prozent, hat sich also mehr als verdoppelt.

Interessant ist die Differenzierung nach Geschlecht und Arbeitszeitwunsch. Frauen waren häufiger angestellt als selbständig, bei Männern war es umgekehrt. Als wichtigster Grund gegen die Selbständigkeit wurde mit 36 Prozent die zeitliche Belastung genannt, an zweiter Stelle der Mangel an verfügbaren Kassensitzen. Zugleich zeigt die Umfrage eine hohe Zufriedenheit der bereits Selbständigen, von denen knapp 96 Prozent in ihrer eigenen Praxis bleiben möchten.

Abwägung der Modelle

Die Niederlassung bietet unternehmerische Freiheit, Gestaltungsspielraum und ertragsseitig oft ein hohes Niveau, verlangt aber Investitionen, etwa in diagnostische und operative Geräte, sowie die Bereitschaft, wirtschaftliches Risiko und Verwaltungsaufwand zu tragen. Die Anstellung bietet planbare Arbeitszeiten, geringeres finanzielles Risiko und tarifliche Strukturen im Klinikbereich, dafür weniger Gestaltungsfreiheit. Die wachsende Bedeutung von MVZ schafft zudem ein Spektrum an Mischformen, etwa die Anstellung in einem augenärztlichen Versorgungszentrum mit operativem Schwerpunkt.

Für die langfristige Perspektive spricht der demografische Wandel. Der BVA verweist darauf, dass die Nachfrage nach augenärztlichen Leistungen und die Bedeutung guten Sehens im Alter über viele Jahre stark anwachsen werden. Das stützt die Versorgungssicherheit beider Berufswege.

Was die Entscheidung beeinflusst

Die Wahl zwischen Niederlassung und Anstellung ist selten endgültig, viele Wege lassen sich kombinieren oder im Lauf der Karriere wechseln. Wer früh Verantwortung und Gestaltungsfreiheit sucht und bereit ist, in Geräte und Praxisorganisation zu investieren, findet in der Niederlassung den passenden Rahmen. Augenärztliche Praxen sind durch ihren hohen Geräteanteil und den möglichen operativen Schwerpunkt allerdings kapitalintensiv, was Praxisübernahme oder Gemeinschaftsmodelle attraktiv macht, um Investition und Risiko zu teilen. Wer dagegen planbare Arbeitszeiten, geringeres unternehmerisches Risiko und die Möglichkeit zu Teilzeit priorisiert, ist in der Anstellung oder im MVZ oft besser aufgehoben. Die im Deutschen Ärzteblatt berichteten Arbeitszeitwünsche, mit einer klaren Tendenz zu reduzierten Wochenstunden, erklären einen Teil der Verschiebung hin zur Anstellung. Wichtig ist, die Entscheidung bewusst an den eigenen Prioritäten auszurichten und die regionale Versorgungslage über die Bedarfsplanung der zuständigen KV frühzeitig zu prüfen.

Quellen

Frequently asked questions

Welche Niederlassungsformen gibt es in der Augenheilkunde?

Möglich sind Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, belegärztliche Tätigkeit und ambulantes OP-Zentrum. Hinzu kommen Berufsausübungsgemeinschaften und die Anstellung im MVZ als Alternative zur klassischen Niederlassung.

Wie bekomme ich eine Kassenzulassung?

Voraussetzung ist die Eintragung ins Arztregister nach abgeschlossener Facharzt-Weiterbildung. Der Antrag geht an den Zulassungsausschuss. Ob eine Zulassung möglich ist, hängt von der Bedarfsplanung ab, die ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent sperrt.

Geht der Trend zur Anstellung?

Ja. Laut einer im Deutschen Ärzteblatt berichteten Umfrage sank die Selbständigenquote junger Augenärzte von 60,6 Prozent (2016) auf 39,1 Prozent (2022), während der Anteil in MVZ-Anstellung von 8,3 auf 18,9 Prozent stieg.

Was spricht für die eigene Praxis?

Gestaltungsfreiheit, unternehmerische Selbstbestimmung und ertragsseitig oft ein hohes Niveau. Dem stehen Investitionen, wirtschaftliches Risiko und Verwaltungsaufwand gegenüber. Knapp 96 Prozent der befragten Selbständigen wollen in ihrer Praxis bleiben.