GeDIG-Referentenentwurf: Was das geplante Gesetz für ophthalmologische Praxen bedeutet
Der Referentenentwurf zum Gesetz zur digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen (GeDIG) greift tief in Praxisorganisation, Datenschutzpflichten und Terminvergabe ein. Ophthalmologische Praxen sollten die geplanten Regelungen frühzeitig analysieren, da insbesondere Wartezeiten-Transparenz und verpflichtende Online-Buchungssysteme das Fachgebiet besonders betreffen. Der folgende Entwurf gibt einen strukturierten Überblick über die relevanten Punkte.

Hintergrund: Warum GeDIG die Augenheilkunde besonders betrifft
Die Augenheilkunde zählt zu den Fachgebieten mit den längsten Wartezeiten auf einen Kassenarzttermin. Genau hier setzt der GeDIG-Referentenentwurf an. Durch verbindliche Vorgaben zur digitalen Terminbuchung und zur Veröffentlichung von Wartezeiten sollen Patientinnen und Patienten mehr Transparenz und schnellere Zugangswege erhalten. Für ophthalmologische Praxen bedeutet das konkrete organisatorische und technische Konsequenzen.
Terminhoheit: Pflicht zur Online-Buchung geplant
Der Entwurf sieht vor, dass Vertragsarztpraxen ab einer bestimmten Übergangsfrist Online-Buchungssysteme anbieten müssen. Für Augenarztpraxen, die bisher stark auf telefonische Terminvergabe und priorisierte Sprechstundenmodelle setzen, stellt dies eine strukturelle Herausforderung dar. Die Praxis verliert einen Teil der direkten Steuerungsmöglichkeit darüber, welche Patientengruppen zu welchen Zeiten einbestellt werden.
Kritisch wird vor allem die Frage diskutiert, ob medizinisch notwendige Triagierungen, etwa bei akutem Glaukomanfall oder plötzlichem Visusverlust, durch standardisierte Buchungsmasken adäquat abgebildet werden können. Fachverbände wie der BVA weisen darauf hin, dass ophthalmologische Notfallsituationen eine ärztlich verantwortete Priorisierung erfordern, die algorithmische Systeme nur bedingt leisten können.
Datenschutz: Neue Anforderungen an Buchungs- und Kommunikationssysteme
Mit der Pflicht zur digitalen Buchung gehen erhöhte datenschutzrechtliche Anforderungen einher. Der Entwurf verweist auf die Notwendigkeit DSGVO-konformer Drittanbieter und schränkt die Nutzung nicht zertifizierter Softwarelösungen ein. Für Praxen, die bisher auf kommerzielle, international betriebene Buchungsplattformen setzen, könnte dies einen Wechsel der Systemlandschaft notwendig machen.
Besonders relevant ist die Frage der Datensouveränität. Augenärztliche Befunde, Diagnosen und Bildgebungsdaten gehören zu den sensibelsten Gesundheitsdaten überhaupt. Praxen müssen künftig noch sorgfältiger dokumentieren, welche Datenkategorien über welche Schnittstellen fließen, und Auftragsverarbeitungsverträge entsprechend anpassen.
Praxisstrukturen: Auswirkungen auf BAG und MVZ
Größere Strukturen wie Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren sind vom Entwurf in mehrfacher Hinsicht betroffen. Einerseits steigen die Anforderungen an eine standortübergreifende, interoperable IT-Infrastruktur. Andererseits sollen Kapazitätsdaten, also freie Terminslots, künftig strukturiert an die Telematikinfrastruktur gemeldet werden.
Für kleinere Einzelpraxen in ländlichen Versorgungsregionen stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Der administrative Aufwand für Zertifizierungen, Schnittstellenpflege und Dokumentation wächst, ohne dass entsprechende Vergütungsanpassungen bisher vorgesehen sind.
Handlungsempfehlungen für ophthalmologische Praxen
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten jetzt aktiv werden. Empfehlenswert ist eine Bestandsaufnahme der aktuell genutzten Buchungs- und Kommunikationssysteme sowie eine Prüfung bestehender Auftragsverarbeitungsverträge. Darüber hinaus lohnt es sich, die Stellungnahmen der Fachgesellschaften und des BVA zum Referentenentwurf zu verfolgen, da im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen zu erwarten sind.
Die Kommentierungsphase bietet außerdem die Möglichkeit, über die Fachverbände konkrete Kritikpunkte einzubringen, insbesondere zur medizinischen Triagierungspflicht und zur Vergütung des Mehraufwands.
Quellen
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